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Handwerk

Handwerk hat goldenen Boden, so sagt es der Volksmund; und mit dem richtigen Steuerberater an Ihrer Seite kann die Zukunft noch etwas goldener werden.

Unternehmer in der Bau- und Handwerksbranche sehen häufig in der Buchhaltung eine große Herausforderung, die sie gerne vor sich herschieben:

Unzählige Belege, viele Zahlen und kompliziertes Rechnen. Dabei ist eine ordnungsgemäße Buchhaltung entscheidend für den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens. Doch damit ist es bei weitem nicht getan.

Als branchenspezialisierte Steuerberatungskanzlei sind wir mit den Besonderheiten und Gefahren Ihrer Branche bestens vertraut und können Ihnen daher aufgrund unserer langjährigen Erfahrung ein speziell auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Portfolio an Leistungen und Beratung anbieten, so dass Probleme schon durch frühes Handeln vermieden werden können.

Unser Ziel ist es dabei, Sie dort abzuholen, wo Sie derzeit stehen und eine auf Ihren Betrieb und Ihre Bedürfnisse zugeschnittene innerbetriebliche Organisation um Sie herum aufzubauen, durch die Sie sich wieder auf Ihr ursprüngliches Geschäft konzentrieren können.

Aber auch als Existenzgründer ist es dringend erforderlich, bereits vor den ersten Schritten in die Selbständigkeit eine umfassende fachlich fundierte Existenzgründungsberatung in Anspruch zu nehmen und ausreichend Informationen (z.B. Branchenbriefe für Existenzgründer) einzuholen.

Nehmen Sie gerne unser unverbindliches Angebot zu einem kostenlosen Erstgespräch in Anspruch.

Die STEURA Steuerberatungsgesellschaft mbH in Gelsenkirchen-Schalke und die Steuerberatungskanzlei Ralph Steinberg in Gladbeck-Mitte sind jederzeit für Sie da und beraten Sie gerne in allen steuerlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns einfach! Wir freuen uns auf Sie!

Wir sind spezialisiert auf

  • Steuerberatung für Kfz-Werkstätten
  • Steuerberatung für Maler und Lackierer
  • Steuerberatung für Schreiner
  • Steuerberatung für Elektriker
  • Steuerberatung für Gebäudereiniger
  • Steuerberatung für Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik
  • Steuerberatung für Metallbau und Schlosserei
  • Steuerberatung für Garten- und Landschaftsbau
  • Steuerberatung für Abbruchunternehmen
  • Steuerberatung für Hochbau
  • Steuerberatung für Tiefbau
  • Steuerberatung für Dachdecker
  • Steuerberatung für Fliesenleger
  • Steuerberatung für Bäcker
  • Steuerberatung für Fleischer
  • Steuerberatung für Friseure
  • Steuerberatung für Sicherheitstechnik
  • Steuerberatung für Zahntechniker/Dentallabore

Branchenspezifische Besonderheiten

  • Buchhaltung

Bauchgefühl ist für einen Unternehmer zwar wichtig, aber es genügt nicht, um einen Betrieb erfolgreich zu führen. Ausschlaggebend für kluge Entscheidungen sind vielmehr aktuelle Zahlen und Fakten.

Aus den vorstehenden Gründen ist es daher außerordentlich wichtig, die Besonderheiten Ihrer Branche zu kennen und sie entsprechend in der laufenden Buchhaltung abzubilden, denn nur so erhalten Sie zutreffende betriebswirtschaftliche Kennzahlen, mit denen Sie auch den Finanzbehörden im Rahmen einer Betriebsprüfung Paroli bieten können.

Um dies zu erreichen, wird von uns ein Branchenkontenrahmen verwendet, den wir an Ihre betriebsspezifischen Erfordernisse anpassen, um so sämtliche Besonderheiten in Ihrer Buchführung darzustellen.

Als Kontroll- und Führungsinstrument stellen wir Ihnen darüber hinaus speziell auf Ihr Unternehmen abgestimmte Auswertungen zur Verfügung. Ein branchenspezifischer Controlling Report zeigt Ihnen darüber hinaus die wirtschaftliche Entwicklung anhand ausgesuchter Kennzahlen, Trends, Schwellenwerte und Grafiken.

Lassen Sie uns Ihre Buchhaltung optimieren und dabei gleich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einen können Sie sicher sein, dass Ihre Finanzbuchführung künftig den gestiegenen Anforderungen der Finanzverwaltung genügt. Zum anderen verwandeln wir Ihre Buchhaltung in ein Instrument zur Unternehmenssteuerung.

  • Bauabzugssteuer/Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG

Alle Unternehmer, für die jemand im Inland Bauleistungen erbringt, müssen grundsätzlich einen Steuerabzug von 15% (Bauabzugssteuer) des Bruttorechnungsbetrages einbehalten und an das für den leistenden Bauunternehmer zuständige Finanzamt zahlen. Hiervon befreit sind Sie nur, wenn Ihnen der leistende Bauunternehmer eine im Zeitpunkt der Gegenleistung (bei Zahlung) gültige Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorlegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden.

Als Auftraggeber können Sie im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung abfragen.

Für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag haftet der Empfänger der Bauleistung.  Ein Verstoß gegen die Steuerabzugsverpflichtung kann zudem mit einem Bußgeld in Höhe von 25.000,00 € ab 1. Januar 2002 geahndet werden.

  • Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG

Sie sind als selbstständiger Handwerker im Baugewerbe oder als Gebäudereiniger tätig? Dann sollten Sie sich näher mit dem § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beschäftigen, nach dem in bestimmten Fällen Ihre Umsatzsteuerpflicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Mit der auch als Reverse Charge bekannten Regelung soll unter anderem der Leistende daran gehindert werden, trotz einer Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger seine Umsatzsteuer nicht abzuführen.

Erbringen Sie Bauleistungen  an einen anderen Unternehmer, bitten Sie Ihren Auftraggeber um eine gültige § 13b UStG-Bescheinigung, denn nur so erhalten Sie Gewissheit, dass Sie sich mit der Ausstellung einer Nettorechnung korrekt verhalten. Die Steuerschuld geht insoweit auf den Leistungsempfänger über. Davon abweichend findet ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht statt, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR nicht überschreitet.

Sind sie Leistungsempfänger einer Bauleistung und erbringen Sie als selbständiger Unternehmer selbst mindestens 10% Ihrer Umsätze in diesem Bereich, geht die Steuerschuld auf Sie über. Zu Ihrer eigenen Rechtssicherheit lassen Sie sich in solchen Fällen von Ihrem Geschäftspartner eine gültige § 13b UStG-Bescheinigung vorlegen.

Nachhaltige Gewinnsteigerung garantiert!

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Dies haben schon viele Unternehmer am eigenen Leib gespürt.

So kommt es häufig vor, dass gerade Unternehmen in der Bau- und Handwerksbranche trotz gut gehender Geschäfte durch hohe Nachzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in eine existenzbedrohende Schieflage geraten.

Ursachen hierfür sind in der Regel Fehler und/oder Wissenslücken der Unternehmer, die sich in die Finanz- und Lohnbuchhaltung eingeschlichen haben und im Rahmen einer Überprüfung durch die Finanzbehörden oder die Rentenversicherungsträger dann rückwirkend für mehrere Jahre aufgedeckt und zu hohen Nachzahlungen führen.

Um dem entgegenzuwirken, haben wir ein besonderes Controlling- und Dokumentationssystem in unserer Kanzlei eingeführt, das es uns möglich macht, derartige Fehler sofort zu entdecken und zu beheben. Dies ist ein besonderer Service, der Ihnen auf lange Sicht eine nachhaltige Gewinnsteigerung beschert.

Organisationsoptimierung - Verfahrensdokumentation

Egal, in welcher Branche Sie tätig sind; jedes Unternehmen hat eine innerbetriebliche Organisation.

Diese täglich wiederkehrenden Abläufe kommen in allen Bereichen eines jeden Unternehmens vor. Häufig sind sie nicht schriftlich fixiert, sondern nur mündlich weitergegeben oder haben sich irgendwann einfach manifestiert.

Wenn es jedoch in Ihrem Betrieb keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Abläufe Ihrer steuerlich relevanten Prozesse gibt, verstoßen Sie gegen Ihre steuerlichen Pflichten. Diese verlangen nämlich, dass Sie alle steuerlich relevanten Prozesse in Form einer Verfahrensdokumentation schriftlich niederlegen.

Können Sie bei einer Kassennachschau oder einer Betriebsprüfung keine lückenlose Verfahrensdokumentation vorlegen, kann dies zu existenzbedrohenden Hinzuschätzungen und ggfs. auch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führen.

Daher unser dringender Rat: Geben Sie der Finanzverwaltung keinen Anlass, die formelle Ordnungsmäßigkeit Ihrer Buchhaltung anzuzweifeln.

Wir erstellen eine individuelle Verfahrensdokumentation für Ihr Unternehmen und optimieren in diesem Zusammenhang Ihre steuerlich relevanten innerbetrieblichen Abläufe.

Hybride/digitale Buchhaltung

Die Digitalisierung schreitet mit großen Schritten unaufhaltsam voran. Als Unternehmer setzen Sie in der Regel bereits heute schon digitale Systeme (z.B. Warenwirtschaftssysteme und/oder Fakturierungsprogramme) ein und erledigen viele Aufgaben online (z.B. per Onlinebanking). Auch werden Sie sicherlich bereits viele Ihrer Eingangsrechnungen in digitaler Form (z.B. per Mail) erhalten.

Warum sollten Sie also noch digitale Rechnungen und Kontoauszüge umständlich ausdrucken und zum Steuerberater bringen, wenn Sie bereits schon einen großen Teil Ihrer Buchhaltung in digitaler Form vorliegen haben?

Genau an diesem Punkt holen wir Sie ab und unterstützen Sie dabei, noch bestehende digitale Lücken zu schließen, so dass Sie eine vollumfängliche digitale Buchhaltung haben. Wir beraten Sie hinsichtlich der dafür notwendigen Schnittstellen und stellen Ihnen ein Onlineportal zur Verfügung, in welchem Sie Ihre steuerlich relevanten Unterlagen auf verschiedenen Wegen (z.B. per Handyscanner) ablegen und an uns weiterleiten können. Dies spart Ihnen nicht nur viel Zeit, sondern schont zudem auch noch die Umwelt.

Als Plattform für den Belegaustausch verwenden wir Datev Unternehmen Online. Eine Software, die es Ihnen zudem möglich macht, alle steuerlich relevanten Belege revisionssicher digital abzulegen und über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum zu archivieren.

Trotz der Vorteile einer digitalen Buchhaltung entscheiden sich viele Unternehmer aus unterschiedlichen Gründen jedoch immer noch für die beleghafte Buchhaltung (Pendelordner). Hier bieten wir Ihnen eine hybride Buchhaltung an, bei der Sie uns wie gewohnt Ihren Pendelordner einreichen. Ihre Belege werden dann in unserem Hause digitalisiert. Ergänzend dazu stellen wir Ihnen auch noch eine Scansoftware für Ihr Smartphone oder iPhone zur Verfügung, mit der Sie die Möglichkeit haben, Belege mit 2 Klicks digital an uns zu übermitteln.

Lohnbuchhaltung-Lohnoptimierung

Gute Mitarbeiter zu finden ist schwer. Gute Mitarbeiter zu halten, ist oftmals noch schwerer!

Aufgrund geringer Gewinnspannen ist es in vielen Branchen besonders schwierig, die eigenen Mitarbeiter dauerhaft attraktiv zu entlohnen. Jedoch gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, eine Lohnerhöhung zur Zufriedenheit von Mitarbeiter und Arbeitgeber durchzuführen.

Berechnen Sie mit unserem Gehaltsrechner selbst, was z.B. bei einer Lohnerhöhung von 100,00 € brutto bei Ihrem Mitarbeiter netto ankommt und welche Kosten für Sie als Arbeitgeber dadurch entstehen.

Dabei bieten insbesondere steuerfreie Zuwendungen attraktive Möglichkeiten, Mitarbeitern zusätzliche Vorteile zum Lohn zukommen zu lassen. Und zwar solche, die nicht von Steuern und von Sozialbeiträgen verzehrt werden. So werden Sie als Arbeitgeber attraktiver und bieten Ihren Mitarbeitern mehr finanzielle Flexibilität und vor allem mehr Wert! So können Sie auf Dauer Ihre Mitarbeiter motivieren und diese durch gezielte finanzielle Anreize weiterhin von Ihrem Unternehmen überzeugen.

Als branchenspezialisierte Steuerberatungskanzlei kennen wir alle Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen in Ihrer Branche. Gerne zeigen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch alle Möglichkeiten einer Lohnoptimierung auf, durch die Sie sich als Arbeitgeber bei Ihren Mitarbeitern wertvoller machen und von der Konkurrenz abheben, ohne gleich Ihre Personalkosten in die Höhe zu treiben. Die Möglichkeiten sind dabei nicht gerade vielfältig. Aber es gibt sie, und Sie sollten Sie nutzen!

Was wir sonst noch für Sie tun!

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